Abstract [eng] |
Sehr lange sucht man, wie die Jugendkriminalität zu verringern ist. Um dieses Ziel zu ereichen, macht man strafrechtliche Reformen und gründet die Jugendgerichte. Die ersten Jugendgerichten wurden im XIX-XX Jahrhunderte gegründet. Solche Gerichten haben zum Ziel mehr junge Täter zu betreuen als zu bestrafen. Heute sind die Jugendgerichte in vielen Ländern, in Litauen gibt es aber solche noch nicht. Viele ausländische Strafgesetze befestigen die Sonderregelung für die Jugendliche. Die Jugend ist die Hoffnung der Gesellschaft, deswegen braucht sie mehr Möglichkeiten. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Jugendlichen strebt nach der individuellen Prävention. Die Jugendgerichte können besser die Persönlichkeit erforschen und passende Massnahme verhängen. Die Gründung der Jugendgerichte wird auch in den internationalen Dokumenten empfohlen. Diese Tatsachen begründen das Bedürfnis der Jugendgerichte. In vielen Länder existieren verschiedene Modelle der Jugendgerichte, aber die Ziele und Prinzipien sind ähnlich. Das Jugendgericht muss die Besonderheiten des Umgangs mit Unmündigen und überhaupt über die Entwicklung der Heranwachenden wissen, die Persönlichkeit des Täters erforschen, soziale Reife bewerten und anderes. In der Praxis genügt es rechtliches Wissen nicht, sondern braucht man kriminologische, psychologische und anderes soziale Wissen. Wenn man nicht passende Massnahme verhängt, wird dem Jugendliche grösseres Schaden angerichtet. Im Jugendstrafprozess ist am wichtigsten der Täter und nicht die Tat. Das Jugendgericht bemüht sich den Jugendlichen zu verstehen und ihm zu helfen. In Litauen macht man auch viele strafrechtliche Reformen, Forschungen, Programme. In einigen Gerichten sind die Jugendrichter ernannt worden, aber gibt es kein einzelnes Jugendgericht. In Litauen bestehen die Bedürfnisse und Möglichkeiten ein eigenes Jugendgericht in Vilnius zu gründen. Es sollte nicht nur für die Verhandlung der Sachen der Unmündigen, sondern auch der Straf- und Zivilsachen der Heranwachenden zuständig. Die Gründung des Jugendgerichts muss in einem Gesetz geregelt werden. |