Abstract [eng] |
Das Thema „Immunität im Strafprozess“ ist sehr aktuell. Der Begriff Immunität wird weder in der Litauischen Strafprozessordnung noch im Strafgesetzbuch aufgeklärt. Bei der Klärung dieser Terminologie entstehen einige Komplikationen. Dafür verwendet man im Gesetz die Termini Immunität, Unantastbarkeit, unmögliche strafrechtliche Belangung usw. In der Linquistik wird der Begriff „Immunität“ als Unantastbarkeit oder Unversehrheit verstanden. Immunität im Strafprozess ergibt sich aus der Verfassungsvorschrift, aus internationalen Verträgen und dem Rechtssatz. Das ist keine Diskriminierung, auch keine Absicherung von nicht zustehenden Privilegien und auch kein Widerspruch nach dem Prinzip der Gleichberechtigung vor dem Gesetz. Aus Sicht der strafrechtlichen Belangung wird Immunität als Hindernis im Strafprozess nur dann verstanden, wenn die Möglichkeit der Erwähnung der verdächtigen Person entsteht. Diese Personen dürfen nicht als prozessuales Zwangsmittel verhaftet und festgenommen werden. Ein Strafverfahren gegen diese Personen ist nach Strafprozessordnung nur in Ausnahmen möglich, die in internationalen Verträgen geregelt sind. Eine andere Situation stellt Immunität der Zeugenaussage dar – Immunität der Zeugenaussage verbietet nicht die Weiterführung des Strafverfahrens gegen den Angeklagten. In diesem Fall wird Immunität zum Hindernis für die erfolgreiche Verwirklichung der Strafverfolgung. Immunität kann eine Form zum Schutz von Personen sein, die wichtige Funktionen des Staates ausüben oder Positionen in internationalen Verhältnissen bekleiden. Diese Form des Schutzes verbietet die Strafverfolgung und Festnahme der betroffenen Person. Ebenso kann diese Form als vorläufiges oder festes Verbot der strafrechtlichen Belangung verstanden werden. |